BSG - Beschluß vom 16.07.2003
B 13 RJ 106/03 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 § 160a ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RJ 21/01
SG Berlin, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 26 RJ 46/00

Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 16.07.2003 - Aktenzeichen B 13 RJ 106/03 B

DRsp Nr. 2003/11498

Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Auf eine Gegenvorstellung hin ist die Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses vor allem möglich, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten, namentlich unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ergangen ist und sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde. 2. Eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses ist auch möglich, wenn die angegriffene Entscheidung auf einem eindeutigen Tatsachenirrtum beruht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 § 160a ;

Gründe:

Mit Beschluss des Senats vom 8. Mai 2003 - B 13 RJ 35/03 B - wurde die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin (LSG) vom 25. November 2002 als unzulässig verworfen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.