BAG - Urteil vom 21.03.1990
7 AZR 286/89
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag);
Fundstellen:
AP Nr. 135 zu § 620 BGB
BB 1990, 1208
BB 1990, 1208, 1416
BB 1990, 1416
DB 1990, 2070
DRsp VI(602)94a
EzA § 620 BGB Nr. 106
NZA 1990, 744
SAE 1991, 281
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bremen - Urteil vom 1.9.1987 - 4a Ca 4029/87 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Bremen - Urteil vom 18.1.1989 - 2 Sa 328/87 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Änderung eines befristeten Arbeitsvertrages

BAG, Urteil vom 21.03.1990 - Aktenzeichen 7 AZR 286/89

DRsp Nr. 1992/5897

Änderung eines befristeten Arbeitsvertrages

»Vereinbaren die Vertragsparteien während der Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags eine Änderung der geschuldeten Tätigkeit und der Vergütung, so unterliegt der Änderungsvertrag als letzter Vertrag der Befristungskontrolle, auch wenn die Befristungsdauer unverändert bleibt. «

Normenkette:

BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge seiner Befristung mit dem 18. Februar 1987 sein Ende gefunden hat und ob der Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zusteht.

Die Parteien haben unter dem 13. Dezember 1982 einen Arbeitsvertrag mit folgendem Inhalt geschlossen:

"§ 1

Die vorgenannte Bewerberin wird ab 1. Januar 1983 als Planungstechnikerin befristet für die Dauer der Beurlaubung von Frau Anke S, längstens bis zum 18. Februar 1987, eingestellt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 - insbesondere nach der Sonderregelung (SR) 2y - und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

§ 3

Sie ist gemäß § 22 BAT in Vergütungsgruppe VI b eingruppiert.

§ 4