Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge seiner Befristung mit dem 18. Februar 1987 sein Ende gefunden hat und ob der Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zusteht.
Die Parteien haben unter dem 13. Dezember 1982 einen Arbeitsvertrag mit folgendem Inhalt geschlossen:
"§ 1
Die vorgenannte Bewerberin wird ab 1. Januar 1983 als Planungstechnikerin befristet für die Dauer der Beurlaubung von Frau Anke S, längstens bis zum 18. Februar 1987, eingestellt.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (
§ 3
Sie ist gemäß §
§ 4
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