OVG Sachsen - Urteil vom 05.10.2022
5 A 898/19
Normen:
BAföG § 53 S. 1 Nr. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4953/17

Änderung eines für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstands; Auslandsförderung gegenüber der Inlandsförderung als ein sog. aliud

OVG Sachsen, Urteil vom 05.10.2022 - Aktenzeichen 5 A 898/19

DRsp Nr. 2023/15211

Änderung eines für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstands; Auslandsförderung gegenüber der Inlandsförderung als ein sog. "aliud"

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juli 2019 - 2 K 4953/17- geändert, soweit die Klage abgewiesen worden war. Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2015 in Gestalt des Bescheids vom 29. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheids des Freistaates Sachsen vom 13. Juni 2017 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Monate Juli 2015 und August 2015 aufgehoben wird und soweit eine Rückzahlung der Förderung von 1.340,00 Euro verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht und vor dem Verwaltungsgericht tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 53 S. 1 Nr. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand