LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2022
8 Sa 91/21
Normen:
KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 2; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2480/20

Änderung von Arbeitsbedingungen durch ÄnderungskündigungWeisungsrecht des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts nach § 306 GewOWirksamkeit eines vertraglichen Versetzungsvorbehalts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 91/21

DRsp Nr. 2022/7063

Änderung von Arbeitsbedingungen durch Änderungskündigung Weisungsrecht des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts nach § 306 GewO Wirksamkeit eines vertraglichen Versetzungsvorbehalts

1. Eine Änderungskündigung i.S.d. § 2 Satz 1 und § 4 Satz 2 KSchG ist nur erforderlich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen anbieten will und dies auf Basis der bestehenden vertraglichen Regelungen nicht zu erreichen vermag. 2. Eine faktische Änderung von vertraglichen Regelungen, die der Arbeitgeber auf der Grundlage des bestehenden Arbeitsvertrags kraft seines Weisungsrechts durchsetzen kann, ist keine Änderung der Arbeitsbedingungen i.S.d. KSchG. 3. Die Bestimmung eines Ortes der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort. Da sich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nicht auf einen Arbeitsort konkretisiert, kann der Arbeitgeber nach § 106 GewO und im Rahmen billigen Ermessens dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zuweisen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.01.2021, 4 Ca 2480/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 2; BGB § 315;
1. 2.