BAG - Urteil vom 10.12.1992
2 AZR 269/92
Normen:
BGB § 242, § 315 ; Bundesnebentätigkeitsverordnung (vom 12.11.1987 - BGBl I S. 2373) § 10, § 11, § 12 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 611 BGB
BB 1993, 584
DB 1993, 1038
EzA § 315 BGB Nr. 40
NZA 1993, 552
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 3.11.1989 - 3 Ca 3436/89 -,
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 15.4.1992 - 5 Sa 1510/89 -,

Änderungskündigung - Chefarztvertrag

BAG, Urteil vom 10.12.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 269/92

DRsp Nr. 1996/6088

Änderungskündigung - Chefarztvertrag

»1. Sehen die Parteien eines Chefarztvertrages für Änderungen gesetzlicher Vorschriften sowie der wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung eine Anpassung vor, die beide Parteien bei Scheitern einer Einigung über die Anpassung zur Kündigung dieses Vertrages mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres berechtigt, so kann darin unter Umständen - jedenfalls im Nebentätigkeitsbereich - die Einräumung eines vertraglichen Bestimmungsrechts bei Änderungen der Geschäftsgrundlage gesehen werden, das an §§ 242, 315 BGB zu messen ist. 2. Die Ausübung des Bestimmungsrechts stellt in diesem Falle keine Änderungskündigung dar.«

Normenkette:

BGB § 242, § 315 ; Bundesnebentätigkeitsverordnung (vom 12.11.1987 - BGBl I S. 2373) § 10, § 11, § 12 ; KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger waren seit Jahren in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in D, deren Träger die Beklagte und die Bauberufsgenossenschaft in W sind, zunächst als Klinikärzte, später als Chefärzte beschäftigt. Sie erzielten im Jahre 1988 (als Vergleichsjahr herausgegriffen) aus haupt- und nebenamtlicher Tätigkeit folgende Einnahmen:

Der Kläger zu 1

149.000,-- zuzüglich 130.000,-- DM,

der Kläger zu 2

106.000,-- zuzüglich 230.000,-- DM,

und die Klägerin zu 3

106.000,-- zuzüglich 120.000,-- DM.