BAG - Urteil vom 23.11.2000
2 AZR 547/99
Normen:
KSchG §§ 2, 1 Abs. 2 ; MTArb § 30 Abs. 6, § 4 Abs. 2; LPVG NW § 72a Abs. 3, § 66 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
AuA 2001, 334
BB 2001, 940
BB 2001, 990
DB 2001, 1041
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3974/98
LAG Köln, vom 07.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 286/99

Änderungskündigung - pauschalierte Mehrarbeitsvergütung

BAG, Urteil vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 547/99

DRsp Nr. 2001/9032

Änderungskündigung - pauschalierte Mehrarbeitsvergütung

»Entschließt sich der Arbeitgeber, Mehrarbeit verstärkt durch Freizeitausgleich abzugelten, so kann dies je nach den Umständen eine Änderungskündigung mit dem Ziel sozial rechtfertigen, von der vereinbarten pauschalierten Mehrarbeitsvergütung zur "Spitzabrechnung" der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit überzugehen.«

Normenkette:

KSchG §§ 2, 1 Abs. 2 ; MTArb § 30 Abs. 6, § 4 Abs. 2; LPVG NW § 72a Abs. 3, § 66 Abs. 3 S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Der 1939 geborene Kläger ist seit 25. Januar 1990 bei dem beklagten Land als Munitionsräumarbeiter beschäftigt. Nachdem er am 1. Juli 1991 einen Unimog-Bagger als Kraftfahrer/Bediener übernommen hatte und die für die Putz- und Wartungsarbeiten an dem Kraftfahrzeug erforderlichen Mehrarbeitsstunden zunächst einzeln abgerechnet worden waren, vereinbarten die Parteien durch Zusatzarbeitsvertrag vom 29. August 1991 die Abgeltung dieser Mehrarbeit durch eine Überstundenpauschale von 25 Stunden monatlich.