LAG Hamm - Urteil vom 21.09.2004
19 Sa 559/04
Normen:
KSchG § 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Nr. 1 b) ; KSchG § 2 ; KSchG § 23 ; BGB § 102 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 150 Abs. 2 ; BGB § 162 Abs. 1 ; BGB § 162 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 117
LAGReport 2005, 110
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4800/03

Änderungskündigung nach vorangegangenem auch nicht unter Vorbehalt angenommenem Änderungsangebot

LAG Hamm, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 19 Sa 559/04

DRsp Nr. 2005/1358

Änderungskündigung nach vorangegangenem auch nicht unter Vorbehalt angenommenem Änderungsangebot

»1. Eine Änderungskündigung ist nicht bereits deshalb entbehrlich, weil der Arbeitgeber bereits zuvor das Änderungsangebot unterbreitet hat und der Arbeitnehmer es nicht und zwar auch nicht unter Vorbehalt binnen einer ihm gesetzten Frist von mindestens einer Woche angenommen hat, obwohl der Arbeitgeber für diesen Fall eine Beendigungskündigung in Aussicht gestellt hat. 2. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich aus vielfältigen Gründen ein berechtigtes Interesse, sich erst nach Ausspruch einer Kündigung entscheiden zu müssen, ob er das Änderungsangebot (unter Vorbehalt) annimmt. 3. Der Arbeitgeber ist auch gehalten, ein Änderungsangebot bei Ausspruch der Kündigung aufrecht zu erhalten, wenn er aus betrieblichen Gründen nur die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen zu einem Zeitpunkt vor Auslaufen der Kündigungsfrist anbieten kann.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Nr. 1 b) ; KSchG § 2 ; KSchG § 23 ; BGB § 102 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 150 Abs. 2 ; BGB § 162 Abs. 1 ; BGB § 162 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand: