Der Kläger war seit März 1995 bei der Beklagten, die Verkehrstechnik und Leitsysteme herstellt, als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Sein monatlicher Bruttolohn betrug zuletzt 3.113,00 DM. Er ist Mitglied der IG-Metall. Unter dem 21. Juni 1991 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die IG-Metall einen Anerkennungstarifvertrag, wonach im Betrieb der Gemeinsame Manteltarifvertrag der Schmuck- und Metallwarenindustrie im Kreis Birkenfeld vom 14. Mai 1990 (
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