BAG - Urteil vom 10.02.1999
2 AZR 422/98
Normen:
BGB § 134 ; KSchG § 13 Abs. 3, 2, § 1 Abs 2, 4 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 52 zu § 2 KSchG 1969
AP Nr. 52 zu § 2 KSchG 1969
AuA 1999, 423
BAGE 91, 22
BB 1999, 1063
BB 1999, 531
DB 1999, 1018
DB 1999, 486
JuS 2000, 507
MDR 1999, 943
NJW 1999, 2541
NZA 1999, 657
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 374/97
ArbG Mainz, vom 13.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1253/96

Änderungskündigung; Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 422/98

DRsp Nr. 1999/6350

Änderungskündigung; Tarifvertrag

»Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber den Abbau tariflich gesicherter Leistungen (hier: Erhöhung der tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden auf 38,5 Stunden bei Lohnerhöhung von 3 %) durchzusetzen versucht ist rechtsunwirksam.«

Normenkette:

BGB § 134 ; KSchG § 13 Abs. 3, 2, § 1 Abs 2, 4 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit März 1995 bei der Beklagten, die Verkehrstechnik und Leitsysteme herstellt, als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Sein monatlicher Bruttolohn betrug zuletzt 3.113,00 DM. Er ist Mitglied der IG-Metall. Unter dem 21. Juni 1991 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die IG-Metall einen Anerkennungstarifvertrag, wonach im Betrieb der Gemeinsame Manteltarifvertrag der Schmuck- und Metallwarenindustrie im Kreis Birkenfeld vom 14. Mai 1990 (MTV) gelten sollte, Nach § 4 beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen ab 1. Oktober 1995 35 Stunden bei vollem Lohnausgleich. Mit einem weiteren Verhandlungsergebnis vom 5. Juni 1992 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der IG-Metall wurden die Übernahme der tariflichen Lohn- und Gehaltserhöhungen sowie der Ausgleich für die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung vereinbart, außerdem wurde das Verhandlungsergebnis der Schmuck- und Metallwarenindustrie vom 11. März 1994 durch Vereinbarung vom 16. Juni 1994 übernommen.