Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 1974 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 2. September 1974 bei dem Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages ist festgelegt, daß für das Arbeitsverhältnis der Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT) in der jeweils vom Vorstand gebilligten Fassung sowie die für die Klinik erlassenen Haus- und Dienstordnungen maßgebend sind.
Die Klägerin erhielt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einen monatlichen Mietzuschuß von 75,-- DM. Im Dezember 1977 lehnte die Klägerin das ihr vom Beklagten gemachte Angebot, eine klinikeigene Wohnung zu beziehen, ab.
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