BAG - Urteil vom 28.04.1982
7 AZR 1139/79
Normen:
KSchG (1969) § 1 Abs. 2, §§ 2, 9, 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 16.03.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 449/78
LAG Baden-Württemberg, vom 05.09.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 47/79

Änderungskündigung und Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 28.04.1982 - Aktenzeichen 7 AZR 1139/79

DRsp Nr. 1997/7595

Änderungskündigung und Gleichbehandlung

»1. Die Berufung des Arbeitsgebers auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Erfordernis (§ 1 Abs. 2 KSchG) für eine Änderungskündigung dar. 2. Es verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Arbeitgeber bei einer widerruflich gewährten Sozialleistung nicht von den Widerrufsvorbehalt Gebrauch macht, sondern stattdessen eine Änderungskündigung ausspricht.«

Normenkette:

KSchG (1969) § 1 Abs. 2, §§ 2, 9, 10 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 1974 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 2. September 1974 bei dem Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages ist festgelegt, daß für das Arbeitsverhältnis der Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT) in der jeweils vom Vorstand gebilligten Fassung sowie die für die Klinik erlassenen Haus- und Dienstordnungen maßgebend sind.

Die Klägerin erhielt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einen monatlichen Mietzuschuß von 75,-- DM. Im Dezember 1977 lehnte die Klägerin das ihr vom Beklagten gemachte Angebot, eine klinikeigene Wohnung zu beziehen, ab.