LAG Köln - Urteil vom 25.02.1999
10 Sa 1652/97
Normen:
MAVO §§ 30, 31, 35 ; AVR 14 V; KSchG 15 II 2, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 839/97

Änderungskündigung, Unkündbarkeit, Mitarbeitervertretung (MAV), Herabgruppierung

LAG Köln, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen 10 Sa 1652/97

DRsp Nr. 2000/2138

Änderungskündigung, Unkündbarkeit, Mitarbeitervertretung (MAV), Herabgruppierung

»1. Die Wirksamkeit einer Änderungskündigung mit Rückgruppierung hängt nicht von der Zustimmung des MAV zur Rückgruppierung ab (vgl. BAG v. 30.9.93 - AP 33 zu § 2 KSchG 1969). 2. Wird einem Arbeitnehmer nur deshalb außerordentlich betriebsbedingt gekündigt, weil die ordentliche Kündigung wegen sogenannter Unkündbarkeit ausgeschlossen ist, ist die MAV nach den Regeln der MAVO für ordentliche Kündigungen zu beteiligen (vgl. BAG v. 5.2.98, 2 AZR 227/97 II 5 der Gründe). 3. Zur Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe nach § 15 II 2 AVR (§ 55 II Unterabs. 1 Satz 2 BAT): a) Ob dem "Unkündbaren" nur eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann, ist ohne Bedeutung.