»1. Die Wirksamkeit einer Änderungskündigung mit Rückgruppierung hängt nicht von der Zustimmung des MAV zur Rückgruppierung ab (vgl. BAG v. 30.9.93 - AP 33 zu § 2KSchG 1969). 2. Wird einem Arbeitnehmer nur deshalb außerordentlich betriebsbedingt gekündigt, weil die ordentliche Kündigung wegen sogenannter Unkündbarkeit ausgeschlossen ist, ist die MAV nach den Regeln der MAVO für ordentliche Kündigungen zu beteiligen (vgl. BAG v. 5.2.98, 2 AZR 227/97 II 5 der Gründe). 3. Zur Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe nach § 15 II 2 AVR (§ 55 II Unterabs. 1 Satz 2 BAT): a) Ob dem "Unkündbaren" nur eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann, ist ohne Bedeutung.
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