LAG Berlin - Urteil vom 30.10.2003
16 Sa 1052/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 24531/02

Änderungskündigung wegen verminderten Bedarfs an Anwesenheitsstunden gegenüber gesamten Personal - Änderungskündigung/Beendigungskündigung; Sozialauswahl

LAG Berlin, Urteil vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 1052/03

DRsp Nr. 2004/3622

Änderungskündigung wegen verminderten Bedarfs an Anwesenheitsstunden gegenüber gesamten Personal - Änderungskündigung/Beendigungskündigung; Sozialauswahl

»Ermittelt ein Handelsunternehmen (Drogeriemarktkette) einen verminderten Bedarf an Anwesenheitsstunden des gesamten Verkaufspersonals um 20 %, kann es gegenüber allen Verkaufskräften - ohne Durchführung einer Sozialauswahl - Änderungskündigungen aussprechen mit dem Ziel, die Arbeitszeit und das Entgelt um 20 % zu kürzen. Das Kündigungsschutzgesetz zwingt nicht dazu, stattdessen eine geringere Anzahl von Beendigungskündigungen auszusprechen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung der Beklagten, mit der die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt der Klägerin um 20 % reduziert werden sollen.