BAG - Urteil vom 05.12.1990
4 AZR 285/90
Normen:
BAT (1975) §§ 2, 23 Anl. 1a VergGr. I b; BÄrztO §§ 2, 2a, 10, 14; BGB § 611 (Ärzte, Gehaltsansprüche);
Fundstellen:
NJW 1991, 2372
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 14.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1952/89
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 23.2.1990 - 18 (4) Sa 11642/89 -,

Ärztliche Tätigkeit außerhalb des Bereichs der BÄrztO

BAG, Urteil vom 05.12.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 285/90

DRsp Nr. 2000/1189

Ärztliche Tätigkeit außerhalb des Bereichs der BÄrztO

» 1. Ärzte sind nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit in die Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a zum BAT (VergO VKA) höherzugruppieren. 2. Auf die ärztliche Tätigkeit werden solche Tätigkeiten nicht angerechnet, die vor dem Beitritt der neuen Bundesländer in diesen zurückgelegt worden sind, wenn der Arzt keine Approbation der Altbundesländer besaß. Die Anlage 1 a zum BAT geht mit dem Begriff des Arztes von dem Medizinalrecht der Altbundesländer aus. 3. Die Anlage 1 a zum BAT verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, wenn sie zur Voraussetzung der Höhergruppierung eine Approbation nach bundesdeutschem Recht verlangt.«

Normenkette:

BAT (1975) §§ 2, 23 Anl. 1a VergGr. I b; BÄrztO §§ 2, 2a, 10, 14; BGB § 611 (Ärzte, Gehaltsansprüche);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechenbarkeit von in der ehemaligen DDR ausgeübter ärztlicher Tätigkeit im Rahmen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (VKA).