BAG - Urteil vom 03.03.1993
5 AZR 182/92
Normen:
BGB § 630, § 242;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 630 BGB
BB 1993, 1439
DB 1993, 1624
DRsp VI(610)242a
DZWIR 1993, 501
EzA § 630 BGB Nr. 17
NJW 1993, 2197
NZA 1993, 697
SAE 1994, 300
Vorinstanzen:
LAG Köln - 7 Sa 1017/91 - 26.2.92 ArbG Siegburg - 3/2 Ca 1825/91 - 4.11.91,

Äußere Form eines Zeugnisses

BAG, Urteil vom 03.03.1993 - Aktenzeichen 5 AZR 182/92

DRsp Nr. 1993/3345

Äußere Form eines Zeugnisses

»Werden im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise Firmenbögen verwendet und verwendet auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier, so ist ein Zeugnis nur dann ordnungsmäßig, wenn es auf Firmenpapier geschrieben ist.«

Normenkette:

BGB § 630, § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger beanspruchen kann, daß sein Arbeitszeugnis auf dem Firmenbogen des Beklagten und in einheitlicher Maschinenschrift niedergelegt wird.

Der Kläger war vom 1. September 1990 bis zum 31. Juli 1991 bei dem Beklagten, einem Steuerberater, als Steuerfachkraft beschäftigt. Als das Arbeitsverhältnis endete, hat der Beklagte den Kläger auf den Wunsch nach einem Zeugnis hin aufgefordert, ihm einen Zeugnisentwurf vorzulegen. Den auf weißem Schreibmaschinenpapier gefertigten Entwurf hat der Beklagte mit einer anderen Schreibmaschinenschrift um Ort und Datum ergänzt, unterschrieben und mit einem Stempel versehen. Der Kläger hat darauf von dem Beklagten gefordert, das Zeugnis in einheitlicher Maschinenschrift auf einem Geschäftsbogen zu erstellen. Das hat der Beklagte abgelehnt, obgleich er üblicherweise Geschäftspapier verwendet, das seinen akademischen Grad als Diplom-Volkswirt ebenso ausweist wie seine Tätigkeit als Steuerberater.