»Es handelt sich [im Streitfall] nicht [deswegen] um eine ausschließlich dem ArbG zugewiesene Arbeitssache gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, weil der Kl. Ansprüche aus einem Scheck geltend macht. ... Durch die Vorschriften über den Gutglaubensschutz (Art.
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bei Scheck- und Wechselansprüchen, die aus einem Arbeitsverhältnis herrühren, ist in Lit. u. Rechtspr. umstritten, jedoch schließt sich das Gericht der Meinung des OLG Hamm (NJW 1980, 1399) an, weil alleine die eindeutige Zuweisung der Geltendmachung von scheckrechtlichen Ansprüchen an die Amts- und Landgerichte im ordentlichen Rechtsweg der Rechtssicherheit und der Funktion der Umlaufpapiere Rechnung trägt (vgl. Grunsky, ArbGG § 2 Rdnr. 6 mit Darstellung des Streitstandes).«
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