AG Essen vom 11.11.1987
20 C 594/87
Normen:
ArbGG § 2 Abs.1 Nr.3 a;
Fundstellen:
DRsp VI(646)132a
MDR 1988, 327

AG Essen - 11.11.1987 (20 C 594/87) - DRsp Nr. 1992/11527

AG Essen, vom 11.11.1987 - Aktenzeichen 20 C 594/87

DRsp Nr. 1992/11527

a-b. Sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts (a) nicht nach Abs. 1 Nr. 3 a für die Geltendmachung des Ä aus dem Arbeitsverhältnis herrührenden Ä Anspruchs aus einem zwischen Arbeitsvertragsparteien begebenen Scheck;

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs.1 Nr.3 a;

»Es handelt sich [im Streitfall] nicht [deswegen] um eine ausschließlich dem ArbG zugewiesene Arbeitssache gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, weil der Kl. Ansprüche aus einem Scheck geltend macht. ... Durch die Vorschriften über den Gutglaubensschutz (Art. 21 ScheckG), sowie die begrenzte Möglichkeit, Einwendungen aus dem Grundverhältnis gegen den Scheckinhaber geltend zu machen (Art. 22 ScheckG), besteht nicht mehr der typische Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Fragen, deren Entscheidung der Gesetzgeber einheitlich den speziellen Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen hat. ...

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bei Scheck- und Wechselansprüchen, die aus einem Arbeitsverhältnis herrühren, ist in Lit. u. Rechtspr. umstritten, jedoch schließt sich das Gericht der Meinung des OLG Hamm (NJW 1980, 1399) an, weil alleine die eindeutige Zuweisung der Geltendmachung von scheckrechtlichen Ansprüchen an die Amts- und Landgerichte im ordentlichen Rechtsweg der Rechtssicherheit und der Funktion der Umlaufpapiere Rechnung trägt (vgl. Grunsky, ArbGG § 2 Rdnr. 6 mit Darstellung des Streitstandes).«