Die Parteien streiten um die Frage, in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, aus einem abgeschlossenen Rechtsschutzvertrag Leistungen für ein arbeitsgerichtliches Verfahren zu erbringen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr 1.327,42 DM nebst 11,75 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Klage ist unbegründet.
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