AG Hannover - Urteil vom 06.01.1993
541 C 16790/92
Normen:
ARB § 14 Abs. 3;

AG Hannover - Urteil vom 06.01.1993 (541 C 16790/92) - DRsp Nr. 1999/7703

AG Hannover, Urteil vom 06.01.1993 - Aktenzeichen 541 C 16790/92

DRsp Nr. 1999/7703

1. Ein Versicherungsfall in Rechtsschutzsachen tritt erst ein, wenn der Versicherte oder Mitversicherte, sein Arbeitgeber oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen. 2. Leistungspflicht auf Seiten des Versicherers besteht nicht, wenn ein Vergleich geschlossen wird, der Elemente enthält, die den Versicherungsfall nicht betreffen.

Normenkette:

ARB § 14 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, aus einem abgeschlossenen Rechtsschutzvertrag Leistungen für ein arbeitsgerichtliches Verfahren zu erbringen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr 1.327,42 DM nebst 11,75 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.