BAG - Urteil vom 03.04.2007
9 AZR 867/06
Normen:
BGB § 307 § 310 ; TVG § 3 § 4 ; KSchG § 1 § 7 ; TzBfG § 15 § 17 ;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu § 4 TVG Nachwirkung
ArbRB 2007, 295
AuR 2007, 363
AuR 2007, 363
BAGE 122, 64
NZA 2007, 1045
NZA 2007, 1045
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1989/05
ArbG Stade, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 386/05

AGB-Kontrolle - Urlaubsgeld; Bezugnahme auf beamtenrechtliche Regelungen; Nachwirkender Tarifvertrag; Inhaltskontrolle

BAG, Urteil vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 867/06

DRsp Nr. 2007/15360

AGB-Kontrolle - Urlaubsgeld; Bezugnahme auf beamtenrechtliche Regelungen; Nachwirkender Tarifvertrag; Inhaltskontrolle

»Trifft der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG in der Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, so stellt das noch keine "von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung" iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Die nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmende Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen ist, hat sich nicht am Inhalt der nachwirkenden Rechtsnormen des abgelaufenen Tarifvertrages zu orientieren.«

Orientierungssätze:1. Rechtsnormen eines gekündigten Tarifvertrages wirken gemäß § 4 Abs. 5 TVG weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Voraussetzung für die Nachwirkung ist, dass zum Zeitpunkt des Ablaufes des Tarifvertrages ein Arbeitsverhältnis besteht, das von den Rechtsnormen des Tarifvertrages erfasst wird. Als "andere Abmachung" iSd. § 4 Abs. 5 TVG gilt auch eine ersetzende arbeitsvertragliche Vereinbarung. Diese kann schon vor Beginn der Nachwirkung getroffen werden.2. Eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle findet nach § 307 Abs. 3 BGB nur statt, soweit von Rechtsvorschriften "abweichende oder diese ergänzende Regelungen" vereinbart worden sind.