LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.08.2023
7 Sa 75/23
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 622 Abs. 4 S. 1; TzBfG § 15 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1412/21

AGB-Kontrolle; befristetes Arbeitsverhältnis; Betriebsratsanhörung; Kündigungsfrist; Kündigungsmöglichkeit; Probezeit; Tarifauslegung; Wartezeit; Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses innerhalb der Wartezeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 75/23

DRsp Nr. 2024/5614

AGB-Kontrolle; befristetes Arbeitsverhältnis; Betriebsratsanhörung; Kündigungsfrist; Kündigungsmöglichkeit; Probezeit; Tarifauslegung; Wartezeit; Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses innerhalb der Wartezeit

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.11.2022, Az.: 1 Ca 1412/21, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 622 Abs. 4 S. 1; TzBfG § 15 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 11.11.2021, ausgesprochen innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, sowie für den Fall des teilweisen oder vollständigen Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag über Annahmevergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein bundesweit tätiges Unternehmen der Paketlogistikbranche. Sie beschäftigt über 6.000 Mitarbeiter und betreibt derzeit dreizehn Logistik Center sowie dreißig Depots im gesamten Bundesgebiet. Ein Betriebsrat ist gebildet.

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