1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.11.2022, Az.:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 11.11.2021, ausgesprochen innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, sowie für den Fall des teilweisen oder vollständigen Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag über Annahmevergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein bundesweit tätiges Unternehmen der Paketlogistikbranche. Sie beschäftigt über 6.000 Mitarbeiter und betreibt derzeit dreizehn Logistik Center sowie dreißig Depots im gesamten Bundesgebiet. Ein Betriebsrat ist gebildet.
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