VGH Hessen - Urteil vom 20.12.2016
10 C 1620/15.N
Normen:
ÄApprO § 14; ÄApprO § 2; ÄApprO § 27; ÄApprO § 43; GG Art. 12; GG Art. 5; HessAGVwGO § 1; HessAGVwGO § 15; HHG § 31; HHG § 36; HHG § 37; HHG § 44; HRG § 15; HRG § 16; VwGO § 161; VwGO § 47; VwGO § 88;
Fundstellen:
DÖV 2017, 428

Akteneinsicht; Befristung; Berufsfreiheit; Bestehensgrenze; Erstklausur; Härtefall; Hochschulautonomie; Leistungskontrolle; Medizin; Nachholklausur; Satzungsautonomie; Studienordnung; Universität; Wiederholungsklausur; Wiederholungsmöglichkeit

VGH Hessen, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 10 C 1620/15.N

DRsp Nr. 2017/2106

Akteneinsicht; Befristung; Berufsfreiheit; Bestehensgrenze; Erstklausur; Härtefall; Hochschulautonomie; Leistungskontrolle; Medizin; Nachholklausur; Satzungsautonomie; Studienordnung; Universität; Wiederholungsklausur; Wiederholungsmöglichkeit

Studierende haben keinen Anspruch darauf, ihr Studium nach der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums geltenden Studienordnung auch fortzusetzen und abzuschließen. Die sich aus der Hochschulautonomie ergebende Satzungsautonomie schließt das Recht der Universitäten ein, studienbegleitende Leistungskontrollen vorzusehen. Zu unterschiedlichen Bestehensgrenzen bei Erstklausuren einerseits und Wiederholungs- und Nachholklausuren andererseits sowie zur unterschiedlichen Zahl von Wiederholungsmöglichkeiten bei studienbegleitenden Leistungskontrollen im vorklinischen und im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin, die im konkreten Fall mit höherrangigem Recht vereinbar sind.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens haben die Antragstellerin zu zwei Dritteln und die Antragsgegnerin zu einem Drittel zu tragen.