OVG Saarland - Beschluss vom 18.03.2022
2 D 23/22
Normen:
SGB VIII § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5; SGB X § 25 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 66
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 899/21

Akteneinsichtsbegehren eines Elternteils in die Jugendhilfeakte des Kindes i.R.d. Unterbringung in der Vollzeitpflege bei den Großeltern

OVG Saarland, Beschluss vom 18.03.2022 - Aktenzeichen 2 D 23/22

DRsp Nr. 2022/5032

Akteneinsichtsbegehren eines Elternteils in die Jugendhilfeakte des Kindes i.R.d. Unterbringung in der Vollzeitpflege bei den Großeltern

Die von § 65 SGB VIII erfassten Daten dürfen - unabhängig davon, aus welcher Ermächtigungsgrundlage ein Auskunftsanspruch hergeleitet wird - nicht herausgegeben werden, sofern die Voraussetzung für eine Übermittlung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 SGB VIII nicht erfüllt sind. § 65 SGB VIII ist mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar ist, weil die Regelung den Schutz der Daten der betroffenen Personen verstärkt, und sie daher im Grundsatz auch Vorrang gegenüber informationsrechtlichen Anspruchsnormen hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Januar 2022 - 3 K 899/21 - wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5; SGB X § 25 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Einsichtnahme in die zu ihrer 2007 geborenen Tochter C., die seit dem 4.1.2011 bei ihren Großeltern in Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII lebt, geführten Akten.