LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.05.2023
L 10 SF 47/21 EK
Normen:
SGG § 106 Abs. 2; GVG § 198;

Klage auf Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer behaupteten überlangen Dauer eines Berufungsverfahrens beim Landessozialgericht; Besondere Komplexität von Fallfragestellungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.05.2023 - Aktenzeichen L 10 SF 47/21 EK

DRsp Nr. 2024/4882

Klage auf Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer behaupteten überlangen Dauer eines Berufungsverfahrens beim Landessozialgericht; Besondere Komplexität von Fallfragestellungen

Zeiten durch den Kläger selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen, auch wenn sie sich wie hier im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens bewegen, in seinen Verantwortungsbereich und können keine unangemessene Verfahrensdauer begründen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 8.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 106 Abs. 2; GVG § 198;

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten eine Entschädigung aufgrund einer behaupteten überlangen Dauer eines Berufungsverfahrens beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (L 1 R 181/16).

Mit einem am 25. April 2014 eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger, vertreten durch seine Schwester, Klage am Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau und beantragte eine Verurteilung der beklagten Rentenversicherung zur Neubescheidung. In der Sache begehrte er in einem Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) die Umdeutung seines Antrages auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einen Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung.