BAG - Urteil vom 12.02.2003
10 AZR 251/02
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschnitt II, III, VII Nr. 13 ; BGB §§ 613a 328 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 288
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 712/01
ArbG Wiesbaden, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 458/00

Aktienoptionen; Betriebsübergang; Schadenersatz; Prozeßrecht - Sozialkassen im Baugewerbe; Steinflächenveredelung; Steinmetzhandwerk; Ansprüche aus Aktienoptionsplan der Konzernmutter bei Betriebsveräußerung durch Konzerntochter

BAG, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 251/02

DRsp Nr. 2003/5725

Aktienoptionen; Betriebsübergang; Schadenersatz; Prozeßrecht - Sozialkassen im Baugewerbe; Steinflächenveredelung; Steinmetzhandwerk; Ansprüche aus Aktienoptionsplan der Konzernmutter bei Betriebsveräußerung durch Konzerntochter

Orientierungssätze: 1. Hat eine Konzernmutter im Rahmen eines von ihr aufgelegten Aktienoptionsplanes gegenüber bei einer Konzerntochter beschäftigten Arbeitnehmern eigenständige Verpflichtungen übernommen, so tritt ein Betriebserwerber gemäß § 613 a BGB zwar in die Verpflichtungen der Konzerntochter aus den Arbeitsverhältnissen dieser Arbeitnehmer ein, die er mit dem veräußerten Betrieb übernommen hat, nicht aber in die Verpflichtungen der Konzernmutter aus dem Aktienoptionsplan. Für einen Übergang der Verpflichtungen auf den Betriebserwerber genügt es insoweit nicht, daß die Aktienoptionen mit Rücksicht auf die innerhalb des Konzerns bestehenden Arbeitsverhältnisse zugesagt worden waren. 2. Das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann offenbleiben, wenn die Feststellungsklage unbegründet ist.

Normenkette:

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschnitt II, III, VII Nr. 13 ; BGB §§ 613a 328 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand: