LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.05.2019
7 BV 13/17
Normen:
BetrVG § 54; AktG § 18 Abs. 1; AktG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 13/17

Aktienrechtlicher Konzernbegriff gem. § 18 Abs. 1 AktGNatürliche Person mit Auslandswohnsitz als Konzernspitze bei entsprechender Leitungsmacht im Inland

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.05.2019 - Aktenzeichen 7 BV 13/17

DRsp Nr. 2020/1556

Aktienrechtlicher Konzernbegriff gem. § 18 Abs. 1 AktG Natürliche Person mit Auslandswohnsitz als Konzernspitze bei entsprechender Leitungsmacht im Inland

"Konzernspitze" kann auch eine natürliche Person sein. Unerheblich ist, dass diese ihren Wohnsitz im Ausland hat, wenn sie von einem im Inland gelegenen Büro aus ihre Leitungsmacht ausübt.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 19 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 – 7 BV 13/17 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 19 berechtigt ist, zwei Vertreter in den Antragsteller zu entsenden.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 23 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 – 7 BV 13/17 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 23 berechtigt ist, zwei Vertreter in den Antragsteller zu entsenden. Im Übrigen wird der Antrag des Beteiligten zu 23 zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 – 7 BV 13/17 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 2, 20, 24 zugelassen. Für die übrigen Beteiligten wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 54; AktG § 18 Abs. 1; AktG § 17 Abs. 1;

Gründe

I.