LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2011
5 Sa 756/11
Normen:
BGB § 267; BGB § 362; Manteltarifvertrag Nr. 6 Bordpersonal vom 01.04.1999" (MTV) § 47; Tarifvertrag Übergangsversorgung Bordpersonal vom 08.01.1986 in der Fassung vom 03.12.1997 (TV Ü.V) § 2; Tarifvertrag Übergangsversorgung Bordpersonal vom 08.01.1986 in der Fassung vom 03.12.1997 (TV Ü.V) § 3; Tarifvertrag Übergangsversorgung Bordpersonal vom 08.01.1986 in der Fassung vom 03.12.1997 (TV Ü.V) § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 341/11

Aktivlegitimation bei Rückforderung einer zu Unrecht ausgezahlten Übergangsversorgung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 756/11

DRsp Nr. 2012/2668

Aktivlegitimation bei Rückforderung einer zu Unrecht ausgezahlten Übergangsversorgung

Der Anspruch auf Rückzahlung einer zu Unrecht ausgezahlten Übergangsversorgung nach dem TV Übergangsversorgung für das Bordpersonal der LTU steht dem zahlenden Versicherungsunternehmen und nicht dem Arbeitgeber zu.

Tenor

1.Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.05.2011 teilweise

abgeändert und wie folgt formuliert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.600,-- € brutto abzüglich bereits gezahlter 2.293,70 € brutto und abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes i. H. v. 8.401,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.741,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.684,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.242,-- € seit dem 01.03.2011, aus weiteren 437,40 € seit dem 01.04.2011 und aus 1.004,40 € seit dem 01.05.2011 zu zahlen.