BGH - Urteil vom 12.04.2016
VI ZR 158/14
Normen:
BGB § 826; BGB § 839; GG Art. 34; SGB II a.F. § 44b;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 439/12
OLG Köln, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 161/13

Aktivlegitimation für deliktische Schadensersatzansprüche gegen einen für eine gegründete Arbeitsgemeinschaft (ARGE) tätigen Mitarbeiter; Veruntreuung von Leistungsgeldern der Grundsicherung für Arbeitssuchende; Überlassung des Mitarbeiters im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags von seiner Anstellungskörperschaft

BGH, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen VI ZR 158/14

DRsp Nr. 2018/2884

Aktivlegitimation für deliktische Schadensersatzansprüche gegen einen für eine gegründete Arbeitsgemeinschaft (ARGE) tätigen Mitarbeiter; Veruntreuung von Leistungsgeldern der Grundsicherung für Arbeitssuchende; Überlassung des Mitarbeiters im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags von seiner Anstellungskörperschaft

GG Art. 34 a) Zur Frage der Aktivlegitimation für deliktische Schadensersatzansprüche, die gegen einen für eine gemäß § 44b SGB II aF gegründete Arbeitsgemeinschaft tätigen Mitarbeiter gerichtet sind und aus der Veruntreuung von Leistungsgeldern der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) durch diesen Mitarbeiter hergeleitet werden.b) Zur Passivlegitimation des Mitarbeiters in solchen Fällen, wenn er der Arbeitsgemeinschaft im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags von seiner Anstellungskörperschaft überlassen wurde.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 839; GG Art. 34; SGB II a.F. § 44b;

Tatbestand