LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.08.2012
11 Sa 147/12
Normen:
BGB § 626, TVAL-II § 45 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 589/11

Alkoholkrankheit; Kündigung; außerordentliche; Unkündbarkeit; ordentliche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 147/12

DRsp Nr. 2012/19968

Alkoholkrankheit; Kündigung; außerordentliche; Unkündbarkeit; ordentliche

Krankheit ist als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB nicht grundsätzlich ungeeignet. In eng zu begrenzenden Ausnahmefällen kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für den Arbeitgeber trotz ordentlicher Unkündbarkeit unzumutbar sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.02.2012, Az. 2 Ca 589/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626, TVAL-II § 45 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen personenbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Die 1953 geborene, verwitwete Klägerin ist seit dem 09.11.1995 bei den amerikanischen Streitkräften beschäftigt. Zuletzt war sie bei der Dienststelle 786 CE SQ als Sekretärin/Übersetzerin tätig. Der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung.

Die Klägerin war zuletzt in die Vergütungsgruppe C5/E eingruppiert und erhielt bei einer 19,25 Stunden-Woche monatlich 1.558,99 EUR brutto. Sie hat einen Grad der Behinderung von 70.