BSG - Urteil vom 23.09.2003
B 12 RA 7/01 R
Normen:
SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1 § 28p Abs. 1 S. 5 ; SGB VI § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 3 ; SGG § 75 Abs. 2 § 75 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 3 RA 38/99 - 22.10.2001,
SG Köln, vom 14.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 (6) RA 295/97

Alleinige Zuständigkeit der Krankenkasse für die Entscheidung über Versicherungspflicht und Beitragshöhe

BSG, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen B 12 RA 7/01 R

DRsp Nr. 2004/141

Alleinige Zuständigkeit der Krankenkasse für die Entscheidung über Versicherungspflicht und Beitragshöhe

1. Bei abhängig Beschäftigten besteht die alleinige Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle für die Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe. Dies gilt auch dann, wenn diese Fragen nur in einem Versicherungszweig außerhalb der Krankenversicherung oder nur aus verfassungsrechtlichen Gründen umstritten sind. 2. Richtet ein abhängig Beschäftigter gegen den Rentenversicherungsträger eine Feststellungsklage zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Rentenversicherung, so ist diese unzulässig. 3. Eine Sachentscheidung zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Rentenversicherung kann im Prozess eines Beschäftigten gegen den unzuständigen Träger der Rentenversicherung nicht entsprechend § 75 Abs. 5 SGG gegenüber der beigeladenen Einzugsstelle ergehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1 § 28p Abs. 1 S. 5 ; SGB VI § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 3 ; SGG § 75 Abs. 2 § 75 Abs. 5 ;

Gründe:

I

Streitig sind die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung.