Autoren: Schmiegel/Leopold |
Als echte Kündigung muss die Änderungskündigung zunächst die allgemeinen Vorschriften für Beendigungskündigungen wahren.
Gemäß § 623 BGB bedarf die Änderungskündigung der Schriftform (siehe dazu näher Teil 7/1.3.2 zur Beendigungskündigung). Das Schriftformerfordernis erstreckt sich sowohl auf die Kündigung als auch auf das Änderungsangebot.1) Auch bei der Änderungskündigung sind die Kündigungsfristen einzuhalten (hinsichtlich weiterer zivilrechtlicher Anforderungen wie die Person des Kündigenden oder der Empfang der Änderungskündigung siehe Teile 7/1.3.3, 7/1.3.4).
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