BAG - Urteil vom 16.09.2004
2 AZR 628/03
Normen:
KSchG §§ 2 1 Abs. 2 ; BGB §§ 145 623 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 162
BAGE 112, 58
BAGReport 2005, 115
BB 2005, 946
DB 2005, 395
NZA 2005, 635
ZIP 2005, 366
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 743/03
ArbG Köln, vom 09.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2865/02

Kündigung - Änderungskündigung und Schriftform des Änderungsangebots

BAG, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 628/03

DRsp Nr. 2005/6027

Kündigung - Änderungskündigung und Schriftform des Änderungsangebots

»Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB erstreckt sich bei einer Änderungskündigung auch auf das Änderungsangebot.«

Orientierungssätze: 1. Das mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot muss wie jedes Angebot iSv. § 145 BGB eindeutig bestimmt bzw. bestimmbar sein, dh. dem gekündigten Arbeitnehmer muss aus ihm ersichtlich werden, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen und welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis zukünftig haben soll. Dabei genügt eine "Bestimmbarkeit" des Angebots. 2. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB erstreckt sich auch auf das Änderungsangebot. Dieses ist Bestandteil der Kündigung. 3. Es genügt dem gesetzlichen Schriftformerfordernis, wenn der Inhalt des Änderungsangebots im Kündigungsschreiben hinreichend Anklang gefunden hat.

Normenkette:

KSchG §§ 2 1 Abs. 2 ; BGB §§ 145 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit von zwei Änderungskündigungen.

Die Klägerin war seit August 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. Oktober 1992 arbeitete sie zunächst als Reinigungskraft. Seit Ende 1998 wurde sie als Vorarbeiterin beschäftigt und erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 9,70 Euro brutto.