Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit von zwei Änderungskündigungen.
Die Klägerin war seit August 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. Oktober 1992 arbeitete sie zunächst als Reinigungskraft. Seit Ende 1998 wurde sie als Vorarbeiterin beschäftigt und erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 9,70 Euro brutto.
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