BAG - Urteil vom 20.02.2014
2 AZR 346/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; BGB § 134; BGB § 296; BGB § 615 S. 1; Richtlinie 98/59/EG des Rates (vom 20. Juli 1998) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL); AEUV Art. 267;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 17 Nr. 46
ArbRB 2014, 260
AuR 2014, 389
BAGE 147, 237
BAGE 2015, 237
BB 2014, 2100
BB 2014, 2683
DB 2014, 2051
DB 2014, 8
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 3
MDR 2014, 1274
NJW 2014, 3120
NZA 2014, 1069
NZA-RR 2014, 5
ZIP 2014, 1691
ZIP 2014, 65
ZInsO 2014, 2057
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 970/09
ArbG München, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5129/09

Wirksamkeit einer Änderungkündigung wegen verringerten AuftragsbestandesPflicht zur Anzeige von Änderungekündigungen gegenüber der Bundesagentur für ArbeitRechtsfolgen des Unterbliebens der Anzeige gem. § 17 Abs. 1 KSchG

BAG, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 346/12

DRsp Nr. 2014/12373

Wirksamkeit einer Änderungkündigung wegen verringerten Auftragsbestandes Pflicht zur Anzeige von Änderungekündigungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit Rechtsfolgen des Unterbliebens der Anzeige gem. § 17 Abs. 1 KSchG

Änderungskündigungen sind "Entlassungen" im Sinne von § 17 KSchG. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das ihm mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot ablehnt oder - und sei es ohne Vorbehalt - annimmt. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber, der sich zur Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung auf einen Rückgang des Beschäftigungsvolumens infolge eines verringerten Auftragsbestands beruft, muss darlegen, dass nicht nur eine kurzfristige Abwärtsbewegung vorliegt, sondern eine dauerhafte Auftragseinbuße zu erwarten ist. Die Möglichkeit einer "normalen", im Rahmen des Üblichen liegenden Auftragsschwankung muss prognostisch ausgeschlossen sein. Dazu bedarf es regelmäßig eines Vergleichs der maßgebenden Daten aus repräsentativen Referenzperioden.