LAG München - Urteil vom 30.06.2011
4 Sa 970/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17; KSchG § 18;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5129/09

Betriebsbedingte Kündigung; Restliche Ansprüche auf Zahlung einer Gewinnbeteiligung und variabler Vergütung

LAG München, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 970/09

DRsp Nr. 2012/11259

Betriebsbedingte Kündigung; Restliche Ansprüche auf Zahlung einer Gewinnbeteiligung und variabler Vergütung

1. a) Der Arbeitgeber hat nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor einer ordentlichen Beendigungskündigung des Arbeitnehmers, gerade auch aus betriebsbedingten Gründen, diesem von sich aus eine beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien vergleichbaren - gleichwertigen, durch Ausübung des Direktionsrechtes zuweisbaren - Arbeitsplatz im selben Betrieb (oder auch in einem anderen Betrieb des Unternehmens) zuweisen, sofern eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit tatsächlich besteht und zumutbar ist. b) Dies setzt voraus, dass ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder auch ein Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist und der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt. c) Frei sind hiernach Arbeitsplätze, die zum Zeitpunkt der Kündigung unbesetzt sind oder bei denen in diesem Zeitpunkt und hinreichender Sicherheit vorhergesehen werden kann, dass sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder auch in absehbarer Zeit nach deren Ablauf frei werden - sofern in letzterem Fall die Überbrückung eines Karenzzeitraums dem Arbeitgeber zumutbar ist.