BSG - Beschluss vom 29.03.2007
B 9a SB 18/06 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 160 Abs. 1 § 202 § 60 Abs. 1 ; ZPO § 44 Abs. 3 § 45 § 46 § 47 § 547 Nr. 1 § 557 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 331
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SB 55/00
SG Itzehoe, vom 28.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 Vsb 48/95

Allgemeine sachliche Entscheidungsbefugnis des Revisions- oder Beschwerdegerichts über Ablehnungsgesuch

BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen B 9a SB 18/06 B

DRsp Nr. 2007/12999

Allgemeine sachliche Entscheidungsbefugnis des Revisions- oder Beschwerdegerichts über Ablehnungsgesuch

Wenn es an einer Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch mangelt, kommt dem Revisions- oder Beschwerdegericht eine allgemeine sachliche Entscheidungsbefugnis zu, in deren Rahmen es die Ablehnungsgründe prüfen und darüber auch entscheiden darf, wenn hinreichende Tatsachenfeststellungen möglich sind. In einem solchen Fall liegt ein Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, nur bei einer Begründetheit des Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter vor, der an dem angegriffenen Urteil mitgewirkt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 160 Abs. 1 § 202 § 60 Abs. 1 ; ZPO § 44 Abs. 3 § 45 § 46 § 47 § 547 Nr. 1 § 557 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Zuerkennung der Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit) und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).