LAG München - Urteil vom 07.05.2003
5 Sa 344/03
Normen:
GG Art. 1 Art. 2 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 242 § 275 § 611 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ga 72/03

Allgemeiner Beschäftigungsanspruch bis Ablauf der Kündigungsfrist - Ausnahmetatbestand des besonderen arbeitsrechtlichen Freistellungsrechts - Verfügungsgrund für Befriedigungsverfügung und Beschäftigungsverfügung

LAG München, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 344/03

DRsp Nr. 2005/8147

Allgemeiner Beschäftigungsanspruch bis Ablauf der Kündigungsfrist - Ausnahmetatbestand des besonderen arbeitsrechtlichen Freistellungsrechts - Verfügungsgrund für Befriedigungsverfügung und Beschäftigungsverfügung

»1. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 242 BGB - insbesondere auf Grund der Wertentscheidungen der Art. 1, 2 GG über den Persönlichkeitsschutz - grundsätzlich auch nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (allgemeiner Beschäftigungsanspruch).2. Eine Ausnahme von dem Grundsatz des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs kommt - auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Unternehmerfreiheit - nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber ein das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers hat.3. Bei grundrechtskonformer Abwägung der kollidierenden Interessen der Arbeitsvertragsparteien ergibt sich, dass auch eine durch Art. 12. Abs. 1 GG geschützte Unternehmerentscheidung des Inhalts, den Arbeitnehmer allein oder zusammen mit anderen Arbeitnehmern freizustellen, für sich allein nicht ausreicht, den insbesondere durch Art. 1, 2 GG geschützten allgemeinen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers auszuschließen.