BAG - Beschluss vom 18.07.2017
1 ABR 15/16
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 140
ArbRB 2017, 341
BB 2017, 2291
EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 26
NZA 2017, 1542
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 2/14
ArbG Reutlingen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/14

Allgemeiner Unterlassungsanspruch des BetriebsratsKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der Arbeitszeit der Arbeitnehmer eines Drittbetriebes bei PersonalgestellungKeine Dispositionsbefugnis der Betriebsparteien über Mitbestimmungsrechte für gestelltes PersonalEingliederung der Arbeitnehmer in den Betrieb als Voraussetzung für Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 15/16

DRsp Nr. 2017/12922

Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der Arbeitszeit der Arbeitnehmer eines Drittbetriebes bei Personalgestellung Keine Dispositionsbefugnis der Betriebsparteien über Mitbestimmungsrechte für gestelltes Personal Eingliederung der Arbeitnehmer in den Betrieb als Voraussetzung für Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Orientierungssätze: 1. Sind Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unklar, lückenhaft oder widersprüchlich, ist das Rechtsbeschwerdegericht an diese nicht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Es bedarf keiner Verfahrensrüge; vielmehr ist der Mangel von Amts wegen zu beachten. 2. Im Rahmen einer Personalgestellung ist die Zuständigkeit des beim Gestellungsträger bestehenden Betriebsrats auf die Mitwirkung an dessen Entscheidungen als Vertragsarbeitgeber begrenzt. Aufgrund der Eingliederung gestellter Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb ist für die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein beim Gestellungsnehmer gewählter Betriebsrat zuständig. Die Betriebsparteien können hiervon keine abweichenden Zuständigkeiten vereinbaren.