LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.02.2016
3 TaBV 2/14
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; TVöD § 4 Abs. 3; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/14

Mitbestimmung bei der Arbeitnehmerüberlassung durch dauerhafte Personalgestellung nach dem Tarifrecht des öffentlichen DienstesUnterlassungsanspruch des Betriebsrats der personalstellenden Arbeitgeberin bei wiederholten Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung zur Dienstzeit für gestelltes Küchenpersonal

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 3 TaBV 2/14

DRsp Nr. 2016/4663

Mitbestimmung bei der Arbeitnehmerüberlassung durch dauerhafte Personalgestellung nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes Unterlassungsanspruch des Betriebsrats der personalstellenden Arbeitgeberin bei wiederholten Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung zur Dienstzeit für gestelltes Küchenpersonal

1. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet auf eine Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD Anwendung (so auch LAG Baden-Württemberg 17. April 2013 - 4 TaBV 7/12; anderer Ansicht OVG Münster 19. September 2014 - 20 A 281/13. PVB).2. § 4 Abs. 3 TVöD ist wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verankerte Verbot der dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 134 BGB unwirksam.3. Im Falle einer unzulässigen dauerhaften Personalgestellung verbleibt das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei dem für den Betrieb des gestellenden Arbeitgebers gebildeten Betriebsrat.4. Auch eine nach dem 30. November 2011 erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verhindert bei nicht nur vorübergehend erfolgender Arbeitnehmerüberlassung das Unwirksamwerden des Arbeitsvertrags zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher und das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG sind auf diese Fallgestaltung weder direkt noch analog anwendbar.

1. 2. 3.