BVerfG - Beschluß vom 19.12.1991
1 BvR 382/85
Normen:
BGB § 611 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht
AiB 1992, 349
ArztR 1992, 234
AuR 1992, 158
BB 1992, 708
BetrR 1992, 120
CR 1992, 498
DB 1992, 786
DRsp VI(604)193a
DStR 1992, 516
DWiR 1992, 106
DZWIR 1992, 106
EzA § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 10
NJW 1992, 815
NJW-CoR 1992, 25
NZA 1992, 312
RDV 1992, 121
SGb 1992, 401
ZUM 1993, 177
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 495/84

Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Recht am gesprochenen Wort - Mithören von Telefongesprächen - gerichtliche Verwertung

BVerfG, Beschluß vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 382/85

DRsp Nr. 1993/23

Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Recht am gesprochenen Wort - Mithören von Telefongesprächen - gerichtliche Verwertung

1. Die gerichtliche Verwertung von Kenntnissen, die eine der Prozeßparteien (hier: der Beklagte) aus einem mitgehörten Telefongespräch gewonnen hat, verletzt das Recht des Telefonierenden am eigenen Wort.2. Dieses Recht ist als Ausprägung des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt.3. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt das gesprochene Wort etwa gegen eine Verdinglichung durch heimliche Tonbandaufnahmen und den Sprecher gegen die Unterschiebung von Äußerungen, die er nicht getan hat.2. Das Recht am eigenen Wort schützt die Befugnis des Sprechenden, den Kreis der Adressaten seiner Worte selbst zu bestimmen. Der dienstliche oder rein geschäftliche Charakter des Telefongesprächs beseitigt diese Bestimmungsbefugnis nicht ohne weiteres.3. Ein Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres befugt, dienstliche Telefongespräche von Arbeitnehmern ohne deren Einverständnis mitzuhören.

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die gerichtliche Verwertung telefonischer Äußerungen eines Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber unbemerkt mithörte.

I.