LAG Hamm, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 711/21
ArbG Gelsenkirchen, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1684/20
Alternative Klagehäufung und Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPOAuslegung eines SozialplansAnspruch auf Arbeitsvergütung aus dem arbeitsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzKostenstreitwert bei alternativer Klagehäufung
BAG, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 29/22
DRsp Nr. 2023/4829
Alternative Klagehäufung und Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPOAuslegung eines SozialplansAnspruch auf Arbeitsvergütung aus dem arbeitsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzKostenstreitwert bei alternativer Klagehäufung
Orientierungssätze:1. Eine alternative Klagehäufung ist mit dem Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, vereinbar, wenn die Klagepartei im Lauf des Verfahrens - jedenfalls konkludent - eine Reihenfolge vorgibt, nach der das Gericht über die Streitgegenstände entscheiden soll (Rn. 16).2. Ein Sozialplan ist als Betriebsvereinbarung eigener Art wegen seiner normativen Wirkung nach den Grundsätzen auszulegen, die für die Auslegung von Tarifverträgen und Gesetzen maßgeblich sind (Rn. 20).3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist in Bezug auf die Zahlung von Arbeitsvergütung ua. dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber eine Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (Rn. 26).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.