LAG Hamm - Urteil vom 30.11.2021
14 Sa 711/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2022, 126
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1684/20

Bonuszahlung bei Ausscheiden aus ArbeitsverhältnisVorrang einer individuellen Bonusregelung im Unternehmen bei Verweis im SozialplanKeine Anspruchsgrundlage für Gewährung eines Bonus für ausscheidenden Arbeitnehmer

LAG Hamm, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 711/21

DRsp Nr. 2022/1323

Bonuszahlung bei Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis Vorrang einer individuellen Bonusregelung im Unternehmen bei Verweis im Sozialplan Keine Anspruchsgrundlage für Gewährung eines Bonus für ausscheidenden Arbeitnehmer

Enthält zum einen ein Sozialplan die Regelung, dass ausscheidende Arbeitnehmer im Jahr des Ausscheidens ein Bonus "gemäß der jeweils gültigen Bonusregelung" anteilig gezahlt wird, und wird zum anderen in der diese Bonusregelung betreffenden Konzernbetriebsvereinbarung normiert, dass Mitarbeiter einen Bonus erhalten, "sofern das Unternehmen bzw. Unternehmenseinheit ... eine Bonusgewährung vorsieht", besteht kein Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers, wenn aufgrund einer Entscheidung im Konzern auch im Unternehmen des Arbeitgebers kein Bonus für das Jahr des Ausscheidens gewährt werden wird

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Juni 2021 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen anteiligen Jahresbonus für das Jahr ihres Ausscheidens zu zahlen.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein dem A-Konzern angehöriges Unternehmen. Sie ist eine von mehreren Tochtergesellschaften der A Europa SE.