LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.11.2013
2 Sa 329/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1647/12

Alternativklage zur Geltendmachung gesetzlicher NachtarbeitszuschlägeUnbegründete Zahlungsklage auf Nachtarbeitszuschläge bei fehlender Ausübung des arbeitsgeberseitigen WahlrechtsUnbegründete Zahlungsklage auf Überstundenvergütung bei fehlenden Darlegungen zur Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und des damit verbundenen Auszahlungsanspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 329/13

DRsp Nr. 2014/7015

Alternativklage zur Geltendmachung gesetzlicher NachtarbeitszuschlägeUnbegründete Zahlungsklage auf Nachtarbeitszuschläge bei fehlender Ausübung des arbeitsgeberseitigen WahlrechtsUnbegründete Zahlungsklage auf Überstundenvergütung bei fehlenden Darlegungen zur Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und des damit verbundenen Auszahlungsanspruchs

1. Die Ausgleichsverpflichtung der Arbeitgeberin nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist eine Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB; die Arbeitgeberin kann wählen, ob sie den Ausgleich durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem gewährt. 2. Die gesetzlich begründete Wahlschuld konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn die Schuldnerin das ihr zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt. 3. Hat die Arbeitgeberin eine solche Wahl nicht getroffen und auf das ihr zustehende Wahlrecht hingewiesen, kann der auf die Verurteilung der Arbeitgeberin zur Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags gerichtete Klageantrag nicht auf § 6 Abs. 5 ArbZG gestützt werden; in diesem Fall hat der Arbeitnehmer zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 6 Abs. 5 ArbZG eine Alternativklage zu erheben.