LAG Hamburg - Urteil vom 23.04.2014
3 Sa 50/13
Normen:
AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10; TV-UmBw § 6 Abs. 3 S. 2 Buchst. a; TV-UmBw § 6 Abs. 3 S. 4 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 263/12

Altersbenachteiligende Kürzung einer persönlichen Zulage nach dem Tarifvertrag zu sozialverträglichen Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der BundeswehrZahlungsklage einer Büroangestellten

LAG Hamburg, Urteil vom 23.04.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 50/13

DRsp Nr. 2016/18096

Altersbenachteiligende Kürzung einer persönlichen Zulage nach dem Tarifvertrag zu sozialverträglichen Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr Zahlungsklage einer Büroangestellten

1. § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TV-UmBw sieht eine Kürzung der persönlichen Zulage bei Beschäftigten, die eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um ein Drittel des Erhöhungsbetrages vor; gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. a TV-UmBw unterbleibt die Verringerung, wenn Beschäftigte eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet haben. 2. Die Anrechnungsregelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. a TV-UmBw führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung jüngerer Beschäftigter. Ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 AGG, das eine derartige Benachteiligung rechtfertigt, ist nicht ersichtlich. 3. Die Regelung des § 6 Abs. 3 TV UmBw hat nicht den Ausgleich von Nachteilen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes zum Gegenstand sondern eine Einkommenssicherung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Die Differenzierung nach dem Lebensalter kann daher nicht mit unterschiedlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt begründet werden.