LAG Hamburg - Beschluss vom 16.11.2017
7 TaBV 3/17
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 11
LAGE BetrVG 2001 § 76 Nr. 8
ZInsO 2018, 1273
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 23/16

Altersbenachteiligung rentennaher Beschäftigter durch EinigungsstellenspruchTeilunwirksamer Einigungsstellenspruch zum Ausschluss von einer Sozialplanabfindung bei gekürztem Rentenanspruch nach Bezug von Arbeitslosengeld IFeststellungsantrag des Betriebsrats zur Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs

LAG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 7 TaBV 3/17

DRsp Nr. 2018/1238

Altersbenachteiligung rentennaher Beschäftigter durch Einigungsstellenspruch Teilunwirksamer Einigungsstellenspruch zum Ausschluss von einer Sozialplanabfindung bei gekürztem Rentenanspruch nach Bezug von Arbeitslosengeld I Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs

1. Die Einigungsstelle verfügt über einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen will, wobei der Normzweck des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht verfehlt werden darf, die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer zumindest zu mildern. Hat der Betriebsrat den Spruch einer Einigungsstelle zu einem Sozialplan angefochten, führt dieser aber zu einer substantiellen Milderung der für die Arbeitnehmer entstandenen Nachteile, so kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht an. 2. Der per Spruch einer Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans ist wegen Verstoßes gegen § 75 , §§ , insoweit unwirksam, als Arbeitnehmer von einer Sozialplanabfindung ausgeschlossen werden, die nach Bezug von Arbeitslosengeld I eine vorgezogene, gekürzte Rente in Anspruch nehmen können. Eine Gesamtunwirksamkeit des Sozialplans scheidet in so einem Fall aus, wenn die zur Verfügung gestellten Sozialplanmittel nicht voll ausgeschöpft wurden.