BAG - Urteil vom 26.03.2013
1 AZR 693/11
Normen:
BetrVG § 112; BetrVG § 75 Abs. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 24.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 246/11
ArbG Köln, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 10396/10

Altersdiskrimierung durch unterschiedliche Berechnung der Abfindung für rentennahe und rentenferne Jahrgänge in einem Sozialplan

BAG, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 1 AZR 693/11

DRsp Nr. 2013/18280

Altersdiskrimierung durch unterschiedliche Berechnung der Abfindung für rentennahe und rentenferne Jahrgänge in einem Sozialplan

In der unterschiedlichen Berechnung der Abfindung für Beschäftigte, die im Anschluss an Leistungen der Arbeitslosenversicherung vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen können, und jüngeren Arbeitnehmern liegt keine mittelbare Benachteiligung dieser Arbeitnehmergruppe iSd. § 3 Abs. 2 AGG.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Juni 2011 - 4 Sa 246/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 112; BetrVG § 75 Abs. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Die im Mai 1949 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit Oktober 1986 in Köln zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 3.228,00 Euro beschäftigt. Die Beklagte schloss den dortigen Betrieb und kündigte der Klägerin betriebsbedingt zum 30. September 2010.

Aus Anlass der Stilllegung des Betriebs schlossen die Beklagte und der Betriebsrat am 15. März 2010 einen Sozialplan. Darin ist bestimmt:

"...

§ 3 Regelabfindung

1. Grundbetrag

Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus Anlass der im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahme endet (...), erhalten eine Abfindung nach der Formel: