LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.11.2017
1 Sa 312/17
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2002 c/15

Altersdiskriminierende StellenausschreibungDarlegungs und Beweislast für eine Rechtfertigung einer Altersdiskriminierung gem. § 10 AGG

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 312/17

DRsp Nr. 2019/11957

Altersdiskriminierende Stellenausschreibung Darlegungs und Beweislast für eine Rechtfertigung einer Altersdiskriminierung gem. § 10 AGG

1. Wird in einer Stellenausschreibung ein Rechtsanwalt für ein "junges Team" gesucht, kann sie aus der Sicht eines objektiven Empfängers regelmäßig nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber jemanden sucht, der in das Team passt, weil er ebenfalls jung ist wie die Mitglieder des vorhandenen Teams. Bezüglich älterer Bewerber liegt damit eine Altersdiskriminierung vor. 2. Dem Arbeitgeber, der eine altersdiskriminierende Stellenausschreibung veröffentlicht, obliegt die volle Darlegungs- und Beweiskraft dafür, dass die Nichtberücksichtigung eines älteres Bewerbers ausschließlich auf anderen sachlichen, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigten Gründen beruht.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 24.05.2017 - 7 Ca 2002 c/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung geltend.