EuGH - Urteil vom 12.10.2010
Rs. C-45/09
Normen:
AGG § 2; AGG § 7; AGG § 10; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) § 19 Nr. 8; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 6; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 16; SGB VI § 41; TVG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 235/08

Altersdiskriminierung; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit von Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters [§ 19 Nr. 8 RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung]; Gisela Rosenbladt gegen Oellerking Gebäudereinigungsges. mbH

EuGH, Urteil vom 12.10.2010 - Aktenzeichen Rs. C-45/09

DRsp Nr. 2010/17891

Altersdiskriminierung; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit von Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters [§ 19 Nr. 8 RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung]; Gisela Rosenbladt gegen Oellerking Gebäudereinigungsges. mbH

1. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie § 10 Nr. 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, wonach Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten zulässig sind, nicht entgegensteht, soweit zum einen diese Bestimmung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt ist und zum anderen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die Nutzung dieser Ermächtigung in einem Tarifvertrag ist als solche nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen, sondern muss gemäß den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ebenfalls in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel verfolgen.