BAG - Urteil vom 23.03.2010
1 AZR 832/08
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 Abs. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 6; BetrVG § 75 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 6 Abs. 1 S. 1; SGB VI (i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002, BGBl. I S. 754) § 237 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 55
ArbRB 2010, 236
DB 2010, 1353
NZA 2010, 774
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 573/08
ArbG Wesel, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3251/07

Altersdiskriminierung in einem Sozialplan; Anwendungsbereich des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG; Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien; Verhältnismäßigkeitsprüfung

BAG, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 832/08

DRsp Nr. 2010/10261

Altersdiskriminierung in einem Sozialplan; Anwendungsbereich des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG; Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien; Verhältnismäßigkeitsprüfung

Orientierungssätze: 1. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG erfasst nach seinem Wortlaut nur den Ausschluss von älteren Arbeitnehmern, die entweder unmittelbar nach dem Ausscheiden oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld I durch den Bezug einer Altersrente wirtschaftlich abgesichert sind. Die Vorschrift ist jedoch gleichermaßen anwendbar, wenn die betroffenen Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I rentenberechtigt sind, aber eine Abfindung erhalten, die so bemessen ist, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen kann, welche die Arbeitnehmer in der Zeit nach der Erfüllung ihres Arbeitslosengeldanspruchs bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente erleiden.