Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Altersfreizeit.
Der am 29. Oktober 1932 geborene Kläger war von 1953 bis zum 31. Dezember 1992 bei dem beklagten Braurereiunternehmen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Aufhebungsvertrag vom 23. Juni 1992. Der Kläger erhält seit dem 1. Januar 1994 Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 1993 war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.
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