BAG - Urteil vom 07.11.1995
9 AZR 799/94
Normen:
BGB §§ 280 Abs. 1, 284 Abs. 1, 287 Satz 2, 249, 251; Einheitlicher Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen (EMTV) vom 8. Oktober 1990 § 3 Nr. 1, 4 und 7, § 14 IV und VI; TVG § 1 Auslegung;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG
BB 1996, 332
DB 1996, 534
EzA § 4 TVG Nr. 2
NZA 1996, 489
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 02. November 1993 Köln - 1 Ca 4101/93 -,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 1994 Köln - 11 Sa 376/94 -,

Altersfreizeit - Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 9 AZR 799/94

DRsp Nr. 1996/11857

Altersfreizeit - Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

»1. Der Anspruch eines Brauereimitarbeiters auf Altersfreizeit nach dem Einheitlichen Manteltarifvertrag für Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen (EMTV) vom 8. Oktober 1990 entsteht nach Vollendung des 60. Lebensjahres für ein Zeitjahr in voller Höhe. Der Anspruch entsteht nicht zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet, für ein Kalenderjahr. 2. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe des auf seinen 60. Geburtstag folgenden Zeitjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so vermindert sich der Anspruch nicht.«

Normenkette:

BGB §§ 280 Abs. 1, 284 Abs. 1, 287 Satz 2, 249, 251; Einheitlicher Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen (EMTV) vom 8. Oktober 1990 § 3 Nr. 1, 4 und 7, § 14 IV und VI; TVG § 1 Auslegung;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Altersfreizeit.

Der am 29. Oktober 1932 geborene Kläger war von 1953 bis zum 31. Dezember 1992 bei dem beklagten Braurereiunternehmen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Aufhebungsvertrag vom 23. Juni 1992. Der Kläger erhält seit dem 1. Januar 1994 Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 1993 war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.