LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.12.2015
2 Sa 106/15
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; MTV-Hotel- und Gaststättengewerbe Sachs-Anh § 7 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3363/13

Altersgerechte Urlaubsstaffelung im Hotel- und Gaststättengewerbe Sachsen-AnhaltUnbegründete Feststellungsklage eines unter 50-jährigen Arbeitnehmers auf Gewährung weiterer Urlaubstage

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 106/15

DRsp Nr. 2016/9355

Altersgerechte Urlaubsstaffelung im Hotel- und Gaststättengewerbe Sachsen-Anhalt Unbegründete Feststellungsklage eines unter 50-jährigen Arbeitnehmers auf Gewährung weiterer Urlaubstage

Die Urlaubsstaffelung in § 7 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe für das Land Sachsen-Anhalt vom 18.05.2002 verstößt nicht gegen §§ 1 und 3 Abs. 1 AGG, soweit sie Beschäftigten, die noch nicht das 50., aber das 40. Lebensjahr vollendet haben, nur 27 Arbeitstage Urlaub gewährt; eine Anpassung von Urlaubsansprüchen auf 30 Arbeitstage jährlich ist nicht vorzunehmen, da für die tarifliche Regelung ein sachlicher Grund nach § 10 AGG vorliegt.

1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03. 12. 2014 - 5 Ca 3363/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger und Berufungsbeklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; MTV-Hotel- und Gaststättengewerbe Sachs-Anh § 7 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist der jährliche Urlaubsanspruch streitig.