Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endete, in dem die Klägerin das 60. Lebensjahr vollendet hatte.
Die am 21. März 1933 geborene Klägerin war sei 1973 beim Rat des Stadtbezirks K als Angestellte im Erziehungsdienst beschäftigt. Die Einrichtung bei der sie tätig war, ist auf das beklagte Land übergegangen. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (
Das beklagte Land teilte der Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 1993 mit, das Arbeitsverhältnis ende aufgrund §
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