BSG - Beschluss vom 29.12.2016
B 13 R 239/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 29/14
SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 209/11

Altersrente für Frauen im ZugunstenverfahrenGrundsatzbeschwerdeAnforderungen an die Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 29.12.2016 - Aktenzeichen B 13 R 239/16 B

DRsp Nr. 2017/9231

Altersrente für Frauen im Zugunstenverfahren Grundsatzbeschwerde Anforderungen an die Beschwerdebegründung

1. In einer Grundsatzbeschwerdebegründung ist eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. 3. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: