BSG - Beschluss vom 14.08.2020
B 5 R 148/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 263 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 72/19
SG Hamburg, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 845/17

Altersrente unter weitergehender Berücksichtigung einer HochschulausbildungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung nur für Zeiten der Schulausbildung oder Hochschulausbildung

BSG, Beschluss vom 14.08.2020 - Aktenzeichen B 5 R 148/20 B

DRsp Nr. 2020/13927

Altersrente unter weitergehender Berücksichtigung einer Hochschulausbildung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung nur für Zeiten der Schulausbildung oder Hochschulausbildung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 263 Abs. 3 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter weitergehender Berücksichtigung seiner Hochschulausbildung. Die Beklagte bewilligte mit Bescheiden vom 21.4.2006, 24.8.2006 und Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006 Rente unter Berücksichtigung der Hochschulausbildung im Umfang von 24 Monaten und 0,0391 Entgeltpunkten pro Monat. Der Widerspruch des Klägers war ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006) wie seine Klage (Urteil des SG vom 29.5.2019). Das LSG Hamburg hat mit Beschluss vom 26.5.2020 die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen. Die Zeit der Schul- bzw Hochschulausbildung sei nach § 263 Abs 3 SGB VI zutreffend bewertet worden.