BAG - Urteil vom 09.09.2003
9 AZR 554/02
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) § 5 ; BGB § 242 ; Altersteilzeitgesetz (ATG) § 3 Abs. 1 § 6 ; EStG §§ 32a 39 Abs. 5 § § 38a, 46 Abs. 2 ; ZPO §§ 139 286 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 165
BAGE 107, 248
BAGReport 2004, 383
BB 2004, 1396
DB 2004, 821
MDR 2004, 638
NZA 2005, 482
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - 6.8.2002 - 6 (3) Sa 190/01,
ArbG Nürnberg, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8443/99

Altersteilzeit - Lohnsteuerklassenwechsel bei Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 554/02

DRsp Nr. 2004/3227

Altersteilzeit - Lohnsteuerklassenwechsel bei Altersteilzeit

»1. Der vom Arbeitgeber während der Altersteilzeit nach § 5 Abs. 2 TV ATZ geschuldete Aufstockungsbetrag von "83 v.H. des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts" bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte ("Hätte-Entgelt"). Für die Berechnung dieses "Nettobetrags" hat sich der Arbeitgeber nach der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Lohnsteuerklasse zu richten. 2. Allerdings muss der Arbeitgeber einen rechtsmissbräuchlichen Lohnsteuerklassenwechsel für die Bemessung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigen. 3. Ein Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, wenn die Änderung nur erfolgt, um die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers zu erhöhen. Das gilt insbesondere, wenn die gewählte Lohnsteuerklassenkombination offensichtlich steuerlich nachteilig ist.«

Orientierungssätze: